Schiffsbeteiligung – Steuer und steuerliche Behandlung von Schiffsbeteiligungen

Schiffsbeteiligung – Steuer und die Besteuerung von Schiffsbeteiligungen bis zum 01.01.2009

Schiffsbeteiligungen sind Anlagen in geschlossenen Fonds. Die Erträge werden in erster Linie durch die Leasingraten der Reedereinen erzielt. Hiervon werden allerdings noch die Kosten für die Verwaltung sowie etwaige Kosten für aufgenommene Kredite subtrahiert.
Durch den Charakter der geschlossenen Fonds sind die Erträge, die Anleger bei Schiffsbeteiligungen erzielen, keine Kapitaleinkünfte im eigentlichen Sinne, sondern sie werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesehen.
Derartige Einkünfte sind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung vom Anleger anzugeben und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Durch diese Variante können dem Gewinn alle anfallenden Kosten gegenübergestellt werden, es muss nur der hieraus entstandene Nettobetrag tatsächlich versteuert werden. Allerdings sind Anfangsverluste nach ca. drei Jahren vollständig aufgebraucht, wodurch Schiffsbeteiligungen dann eher unattraktiver wurden.

Eine weitere Variante der Besteuerung von Schiffsbeteiligungen ist die Nutzung der Tonnagesteuer. Diese wurde in Deutschland bereits 1999 eingeführt und wird seither stark genutzt. Bei der Tonnagesteuer wird der erzielte Gewinn selbst nicht berücksichtigt. Vielmehr wird er auf der Grundlage der Schiffsgröße berechnet, und zwar aufgrund einer pauschalen Vorgabe. Die entscheidende Größe hierbei ist die Nettoraumzahl.

Die Nutzung der Tonnagesteuer führt daher in den meisten Fällen dazu, dass die Erträge bei Schiffsbeteiligungen für das Finanzamt sehr gering ausfallen, wodurch die Steuerlast maßgeblich sinkt. Anleger müssen durchschnittlich nur 0,2-0,8% ihrer Erträge tatsächlich versteuern, wodurch Schiffsbeteiligungen eine ideale Steuersparmöglichkeit sind, denn nahezu der gesamte Ertrag ist steuerfrei.

Eine Anrechnung auf den Sparerfreibetrag findet ebenfalls nicht statt, so dass dieser für andere Anlagen genutzt werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass bei dieser Variante Sonderausgaben, die entstehen, nicht verrechnet werden können. Auch wenn negative Erträge durch das Schiff erwirtschaftet werden, können diese nicht angesetzt werden.

Auch im Hinblick auf die Vererbung von Schiffsbeteiligungen bieten sich Vorteile, denn in einigen Fällen entfällt dieser Steuer sogar vollständig, auch Freibeträge werden nicht angegriffen. Gleiches gilt für Schenkungen, denn auch hier ist die Schiffsbeteiligung im Vergleich zu Aktien oder anderen Wertpapieranlagen deutlich im Vorteil.